Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                — 586 — 
der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade 
behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das 
Schiff aus einem solchen Grunde von seinem Wege abweicht, oder wenn der 
Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffs verliert. 
                                                 Artikel 853. 
     Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernehme, 
alle übrigen Gefahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen 
solle — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag 
mit der Klausel: „nur für Seegefahr“ abgeschlossen ist — so endet die Gefahr 
für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache, oder 
 sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre; 
der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten 
Schäden, also insbesondere nicht: 
          für Konfiskation durch kriegführende Mächte; 
          für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegs- 
          schiffe und Kaper; 
          für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Reklamirung, 
          aus der Blokade des Aufenthaltshafens oder der Zurückweisung von 
         einem blokirten Hafen oder aus den freiwilligen Aufenthalt wegen 
         Kriegsgefahr; 
         für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und 
        Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung 
         und Lagerung, Kosten ihrer Weiterbeförderung. 
    Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch 
Kriegsgefahr nicht verursacht sei. 
                                               Artikel 857. 
    Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft“ abgeschlossen 
ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem 
das Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den 
Anker hat fallen lassen oder befestigt ist. 
Auch haftet der Versicherer nur: 
 1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein 
         Totalverlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Artikel 865.) 
         oder in Folge eines Unfalles vor Erreichung des Bestimmungshafens 
          wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft 
         wird (Artikel 877.); 
 2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder 
       ein Theil derselben in Folge eines Unfalles den Bestimmungshafen nicht 
       erreichen, insbesondere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines 
       Unfalles verkauft werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, 
       so haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung noch für einen 
       Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist. Ueb 
                                                                                                                                         Ueber-
	        
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