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der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade
behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das
Schiff aus einem solchen Grunde von seinem Wege abweicht, oder wenn der
Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffs verliert.
Artikel 853.
Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernehme,
alle übrigen Gefahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen
solle — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag
mit der Klausel: „nur für Seegefahr“ abgeschlossen ist — so endet die Gefahr
für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache, oder
sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre;
der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten
Schäden, also insbesondere nicht:
für Konfiskation durch kriegführende Mächte;
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegs-
schiffe und Kaper;
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Reklamirung,
aus der Blokade des Aufenthaltshafens oder der Zurückweisung von
einem blokirten Hafen oder aus den freiwilligen Aufenthalt wegen
Kriegsgefahr;
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und
Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung
und Lagerung, Kosten ihrer Weiterbeförderung.
Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch
Kriegsgefahr nicht verursacht sei.
Artikel 857.
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft“ abgeschlossen
ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem
das Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den
Anker hat fallen lassen oder befestigt ist.
Auch haftet der Versicherer nur:
1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein
Totalverlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Artikel 865.)
oder in Folge eines Unfalles vor Erreichung des Bestimmungshafens
wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft
wird (Artikel 877.);
2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder
ein Theil derselben in Folge eines Unfalles den Bestimmungshafen nicht
erreichen, insbesondere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines
Unfalles verkauft werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen,
so haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung noch für einen
Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist. Ueb
Ueber-