Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                               — 587 — 
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Artikel 838. unter 
Ziffer 1. bis 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. 
                                                       Artikel 855. 
         Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im 
Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Scha- 
den, welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe 
in einer Werthsverringerung oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verluste 
und insbesondere darin besteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und 
in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen 
oder während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft 
worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, worin die 
versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende 
Seeunfälle gleich geachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, Scheitern 
und jeder Seeunfall, wodurch das Schiff oder Leichterfahrzeug reparaturunfähig 
geworden ist. 
         Hat eine Strandung oder ein dieser gleich zu achtender anderer Seeunfall 
sich ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Ar- 
tikel 849.) Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, 
nicht aber für eine sonstige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweise des 
Gegentheils vermuthet, daß eine Beschädigung , welche möglicherweise Folge des 
eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge desselben entstanden ist. 
    Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, 
haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der 
erwähnten Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn 
der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die 
im Artikel 838. unter Ziffer 1. 2. und 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen 
und Kosten, für die darin unter Ziffer 3. erwähnten Kosten aber nur dann, wenn 
sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind. 
Eine Beschädigung) welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer 
oder durch Löschung eines solchen Feuers, oder durch Beschießen entstanden ist, 
wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel 
befreit wird, nicht angesehen. 
                                               Artikel 856. 
            Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Stran- 
dungsfall“ abgeschlossen ist, so finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels 
mit der Maaßgabe Anwendun daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, 
als er nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. 
                                                  Artikel 857. 
          Eine Strandung im Sinne der Artikel 855. und 856. ist vorhanden, 
wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schiffahrt auf den 
Grund festgeräth und entweder 
               nicht wieder flott wird, oder 
               zwar wieder flott wird, jedoch entweder 
Bundes · Gesetzbl. 1869.                                    86                                                     1) nur
	        
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