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1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln, als: Kappen der
Masten, Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung und dergleichen,
oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber aus-
schließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maaßregeln, als: Winden auf
den Anker, Backstellen der Segel und dergleichen, oder
2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Scha-
den am Schiffskörper erlitten hat.
Fünfter AUbschnitt.
Umfang des Schadens.
Artikel 858.
Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff
oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf
Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in
ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein
Totalverlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile
des Wracks oder des Inventars gerettet sind.
Artikel 859.
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht
verloren gegangen ist.
Artikel 860.
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginairen Gewinnes oder in Anse-
hung der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte
erwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht
haben.
Artikel 861.
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- oder Havereigelder liegt vor,
wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vor-
geschossen oder verausgabt sind, entweder von einem Totalverluste oder dergestalt
von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten
Beschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener
Gelder nichts übrig geblieben ist.
Artikel 862.
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme
zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Ar-
tikels 804. etwa zu machenden Akzüge.
Artikel 863.
Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungs-
summe etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versiche-
rungssumme in Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird
nur