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Artikel 870.
Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder
Bedingung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken,
soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.
Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versicherte
nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren
verpflichtet. "
Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.
Artikel 871.
Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen,
auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung
der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile ver-
bindlich, wenn auch später Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das
Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde.
Artikel 872.
Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über,
welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zu-
standen.
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf
dem abandonnirten Gegenstande zur Zeit der Abandonerklärung haftenden ding-
lichen Rechte, es sei denn, daß diese in Gefahren sich gründen, wofür der Ver-
sicherer nach dem Versicherungsvertrage aufzukommen hatte.
Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die
Nettofracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die
Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht
wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsätzen be-
rechnet.
Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die
Fracht selbstständig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen.
Artikel 873.
Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem
die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mit-
getheilt sind und eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist.
Wird wegen Verschollenheit des Schiffs abandonnirt, so gehören zu den mitzu-
theilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das
Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im
Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist.
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu
im Stande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandon-
nirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welche
Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige
unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so
lan-