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lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungs-
frist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Anzeige nachgeholt ist.
Artikel 874.
Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die
Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile
nach Vorschrift des Artikels 823. und zwar so lange zu sorgen, bis der Ver-
sicherer selbst dazu im Stande ist.
Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder
zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen
und ihm auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes
erforderliche Hülfe leisten.
Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Ver-
sicherten auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen.
Artikel 875.
Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des
Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach
Artikel 872. durch die Abandonerklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine
beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die auf die aban-
donnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.
Artikel 876. ,
Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem
nach Vorschrift der Artikel 711. und 712. zu ermittelnden Betrage der Repa-
raturkosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.
Artikel 877.
Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs
(Artikel 444.) auf dem im Artikel 499. vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist
der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack
zum öffentlichen Verkaufe zu bringen, und besteht im Falle des Verkaufs der
Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlöse und dem Versicherungs-
werthe.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Ver-
kaufe des Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Eingang
des Kaufpreises.
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforder-
lichen Feststellung des Werthes desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen
Versicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht.
Artikel 878.
Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorher-
gehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst
später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden schulden unbekannt geblieben waren.
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Macht