Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                 — 593 — 
         Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der 
Versicherer die bereits aufgewendeten Reparaturkosten insoweit besonders vergüten, 
als durch die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffs ein höherer Erlös erzielt 
worden ist. 
                                                       Artikel 879. 
   Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist 
durch Vergleichung des Bruttowerthes, den sie daselbst im beschädigten Zustande 
wirklich haben, mit dem Bruttowerthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zu- 
stande haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter 
verloren sind. Eben so viele Prozente des Versicherungswerthes find als der 
Betrag des Schadens anzusehen. 
    Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande 
haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, 
durch Abschätzung. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im unbe- 
schädigten Zustande haben würden, geschieht nach Maaßgabe der Bestimmungen 
des ersten und zweiten Absatzes des Artikels 612. 
      Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- und Ver- 
kaufskosten zu tragen. 
                                                         Artikel 880. 
         Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der 
Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswerthes, als Prozente 
des Werthes der Güter verloren gegangen sind. 
                                                           Artikel 881. 
     Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalls verkauft worden sind, 
so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, 
Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerthe. 
 
  Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Ver- 
kauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. 
Die Bestimmungen der Artikel 838. bis 842. werden durch die Vorschriften 
dieses Artikels nicht berührt. 
                                                      Artikel 882. 
   Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen 
Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher 
verloren gegangen ist. 
   Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes 
des Artikels 797. in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Scha- 
den maaßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, 
als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind. 
                                            Artikel 883. 
    Bei imaginairem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der 
Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten 
Zustande ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision 
                                                                                                                                                           ver-
	        
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