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versicherten Betrages, als der nach Artikel 879. zu ermittelnde Schaden an den
Gütern Prozente des Versicherungswerthes der letzteren beträgt.
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht
der Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision ver-
sicherten Betrages, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht ange-
langten Theiles der Güter Prozente des Werthes aller Güter beträgt.
Wenn bei der Versicherung des imaginairen Gewinnes in Ansehung des
nicht angelangten Theiles der Güter die Voraussetzungen des Artikels 864. vor-
handen sind, so kommt von dem Schaden der im Artikel 864. bezeichnete Ueberschuß in Abzug.
Artikel 884.
Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines partiellen Ver-
lustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sich gründet, daß der Gegen-
stand, welcher verbodmet oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder
verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder in Folge späterer
Unfälle nicht mehr genügt.
Artikel 885.
Der Versicherer hat den nach den Artikeln 876. bis 884. zu berechnenden
Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch
unbeschadet der Vorschrift des Artikels 804., war nicht zum vollen Werthe ver-
sichert, so hat er nach Maaßgabe des Artikels 796. nur einen verhältnißmäßigen
Theil dieses Schadens zu vergüten.
Sechster Abschnitt.
Bezahlung des Schadens.
Artikel 886.
Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können,
eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Beläge dem Versicherer darthun:
1) sein Interesse;
2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt wor-
den ist;
3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird;
4) den Schaden und dessen Umfang.
Artikel 887.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte
sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlusse des
Vertrages Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen
(Artikel 786.), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen her-
vorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist.
Art.