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Artikel 888.
Als genügende Beläge sind anzusehen im Allgemeinen solche Beläge, welche
im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer
Beweise nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere
1) zum Nachweise des Interesse:
bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden;
bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, in-
sofern nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über
die Güter befugt erscheint;
bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente;
2) zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente;
3) zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjournal
(Artikel 488. und 494.), in Kondemnationsfällen das Erkenntniß des
Prisengerichts, in Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über
die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat und
über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Ver-
schollenheitsfrist;
4) zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges die den Gesetzen oder
Gebräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besich-
tigungs., Abschätzungs=- und Versteigerungsurkunden, sowie die Kosten-
anschläge der Sachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über
die ausgeführten Reparaturen und andere Quittungen über geleistete Zah-
lungen;) in Ansehung eines partiellen Schadens am Schiff (Artikel 876.
877.) genügen jedoch die Besichtigungs- und Abschätzungsurkunden, sowie
die Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden, welche in
Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, gehörig aus-
geschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche
Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder ein- für allemal
obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dem Landeskonsul und
in deren Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen
ließe, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren.
Artikel 889.
Auch im Falle eines Rechtsstreits ist den im Artikel 888. bezeichneten
Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen,
Beweiskraft beizulegen.
Artikel 890.
Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im
Artikel 886. erwähnten Umstände oder eines Theiles derselben befreit wird, ist
gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen.
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das
Komnossement nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise der Ver-
ladung.
Bundes · Gesetzbl. 1869. 87 Art.