Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                               — 596 — 
                                             Artikel 891. 
 Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer 
ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, 
welche in dem Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind, zu 
verfügen, sowie die Versicherungsgelder zu erheben und einzuflagen. Diese Be- 
stimmung gilt jedoch im Falle der Ertheilung einer Police nur dann, wenn der 
Versicherungsnehmer die Police beibringt. 
     Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versiche- 
rungsnehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zu- 
stimmung des Versicherten. 
  
                                                  Artikel 892. 
  Im Falle der Ertheilung einer Police hat der Versicherer die Versiche- 
rungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt. 
                                                  Artikel 893. 
   Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Police dem Versicherten 
oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben auszuliefern, bevor er 
wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand 
ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der 
Versicherungsnehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen 
den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus 
den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich 
befriedigen. 
                                                       Artikel 894. 
  Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn 
er, während dieser noch im Besitze der Police sich befindet, durch Zahlungen, 
welche er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben 
leistet, oder durch Verträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Ar- 
tikel 893. bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. 
     Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize 
eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Ver- 
träge schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu 
lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich 
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 
                                                          Artikel 895. 
   Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch 
genommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, 
welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Kompensation 
bringen. 
                                                              Artikel 896. 
 Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen 
Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche 
einem Dritten abzutreten. Ist eine Police ertheilt, welche an Order lautet; so 
                                                                                                                                            kann
	        
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