Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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782.) oder wegen Ueberversicherung (Artikel 790.) oder wegen Doppelversiche- 
rung (Artikel 792.) unwirksam, und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem 
Abschlusse des Vertrages und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung 
auch der Versicherte bei der Ertheilung des Auftrages in gutem Glauben be- 
funden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Artikel 899. bezeichnete 
Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden. 
                                                   Artikel 901. 
 Die Anwendung der Artikel 899. und 900. ist dadurch nicht ausge- 
schlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung 
der Anzeigepflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der 
Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie An- 
spruch hätte. 
                                                       Artikel 902. 
      Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer be- 
reits zu laufen begonnen hat. 
                                                              Artikel 903. 
    Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte 
befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die 
ganze Prämie zurückzufordern oder einzubehalten, oder auf Kosten des Versicherers 
nach Maaßgabe des Artikels 793. eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses 
Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen 
des Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage 
zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genommen hat. 
                                                              Artikel 904. 
    Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die 
dem Versicherten nach dem Versicherungsvertrage auch in Bezug auf künftige 
Unfälle zustehenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden) daß der Er- 
werber den Versicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn 
die Veräußerung nicht stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den An- 
spruch erhöbe. 
  Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche 
nicht eingetreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. 
   Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, 
welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, 
welche er dem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungs- 
vertrage nicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige 
der Uebertragung entstanden sind. 
    Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der- 
mittelst Indossamentes erfolgten Uebertragung einer Police, welche an Order 
lautet, nicht berührt.  
                                                              Artikel 905. 
    Die Vorschriften des Artikels 904. gelten auch im Falle der Versicherung 
einer Schiffspart. 
                                                                                                                                                          Ist
	        
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