Eichordnung für den Norddentschen Bund.
Vom 16. Juli 1869.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung
für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. (Bundesgesetzblatt S. 473.)
erläßt die unterzeichnete Normal- Eichungs. Kommission die nachstehende
Eichordnung.
Erster Abschnitt.
Vorschriften über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung
und die sonstige Beschaffenheit der vom 1. Januar 1872. ab im
öffentlichen Verkehr geltenden und bereits vom 1. Januar 1870.
ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maaße und Gewichte, sowie
über die von Seiten der Eichungsstellen bei der Eichung dieser
Maaße und Gewichte innezuhaltenden Fehlergrenzen.
I. Längenmaaße.
§. 1.
Zulässige Maaße und Bezeichnung.
Zur Eichung zulässig sind Maaße von folgenden Längen:
20 Meter,
10 Meter oder 1 Dekameter,
5 Meter,
2 Meter,
1 Meter,
0,5 Meter oder 5 Deczmeter oder 50 Zentimeter,
0,2 Meter oder 2 Dezimeter oder 20 Zentimeter,
0,1 Meter oder 1 Dezimeter oder 10 Zentimeter.
Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit dem vollen Namen, die in der obigen
Zusammenstellung angegeben sind, geschehen. Welche der metrischen Bezeichnungen
in den Fällen, wo in der obigen Reihe mehrere nebeneinander aufgestellt sind,
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