Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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anzuwenden sei, bleibt dem Belieben überlassen. Bei einem Maaße von 10 Meter 
Länge kann auch der volle Name =Kette=, bei einem Maaße von 1 Meter Länge 
und seinen oben zugelassenen Vielfachen und Bruchtheilen auch der volle Name 
* Stab * aufgetragen werden, doch muß in jedem Falle eine der obigen metrischen 
Bezeichnungen voranstehen. 
                                                                   §. 2. 
                        Material, Form und Struktur der Längenmaaße. 
Sämmtliche eichfähige Maaße müssen von solchem Material, in solcher Form 
und Struktur ausgeführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch keine Schwankungen 
erleiden kann, welche die im Verkehr zu duldenden Fehlergrenzen übersteigen. 
Danach sind zur Eichung zuzulassen einfache Strich- oder Endflächen-Maaß. 
stäbe, welche aus genügend hartem Material mit einem vor Verbiegungen hinreichend 
sichernden Ouerschnitt massiv gearbeitet sind. Bei Endflächen-Maaßen von Holz bis 
zu 0,5 Meter Länge herab sind die maaßgebenden Endflächen durch metallene Be. 
schläge zu schützen. 
Ferner sind zulässig solche aus mehreren Stücken bestehenden Maaße, für 
deren Zusammenfügung in derjenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, 
welche die normale Länge des ganzen Maaßes ergiebt, eine genügende Stabilität 
gesichert ist. 
Endlich sind zulässig Bandmaaße, welche aus Material von hinreichend ge- 
ringer Dehnbarkeit, z. B. aus Metallblech, hergestellt sind. 
Es ist zulässig, Maaße, welche den oben aufgestellten Anforderungen ent- 
sprechen, auch dann, wenn dieselben Theile anderer Meßwerkzeuge bilden, zu eichen, 
sobald in dieser Zusammensetzung die Eichungs-Operationen nach den anderweitigen 
Bestimmungen ausführbar sind. 
                                                                 §. 3. 
                                      Eichung und zulässige Abweichung der Längenmaaße. 
        Die Eichungs- Operationen, über deren Ausführung in einer besonderen In- 
struktion nähere Vorschriften ertheilt werden, haben sich bei den Längenmaaßen sowohl 
auf die Gesammtlänge, als auf die Eintheilung zu erstrecken. 
      Zur Stempelung ist nur dann zu schreiten, wenn die Vergleichung mit den 
Eichungsnormalen erwiesen hat, daß die Gesammtlänge des Maaßes entweder im 
Zuviel oder im Zuwenig eine größere Abweichung nicht zeigt, als nachstehend unter 
A. bestimmt ist, und daß gleichzeitig die Eintheilung der Vorschrift unter B. 
entspricht. 
A. Die Abweichung in der Gesammtlänge darf höchstens betragen: 
1) bei metallenen Präcisions-Maaßstäben (mit feiner Eintheilung), deren Ge. 
nauigkeits-Angabe nur in der Nichtberücksichtigung der Temperatur bei der 
Anwendung ihre Grenze findet, 
bei einer Länge von 1 Meter ... 0,1 Milimeter. 
: „ 2 : 0,5 bis 0,1 Meter ............ 0,05 „ 
                                                                                                                                            2) bei
	        
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