Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                        §. 8. 
                                                      Form. 
       Maaße von 2 Liter Inhalt und die nach der Halbirungs-Theilung abgestuften 
kleineren müssen in Form eines Zylinders hergestellt werden, bei dem das Verhältniß 
des Durchmessers zur Höhe für das 2 L., 1 L. und 1/2 L. Maaß wie 1: 
¼ " »1 
4 " 
½ „ 7 : 1: 1,8 
6 " „ * 1„ 107 
v 1: 1, 6 
zu Grunde gelegt wird. Da es aber schwierig ist, bei der Herstellung solcher 
Maaße dieses Verhältniß genau inne zu halten, so sind in der Größe des Durch. 
messers Abweichungen bis zu 5 pZt. im Mehr und Weniger nachgelassen. 
Es ergeben sich hiernach für die Dimensionen dieser Flüssigkeitsmaaße fol- 
gende Werthe in Millimetern:  
Berechnete Dimensionen Der Durchmesser zulässiger 
Größe des des Durch- Maaße darf betragen: 
Maaßes. messers. der Höhe. höchstens mindestens 
mm. mm. mm. mm. 
21L. 108,4 216,7 114 103 
12 86,0 172,1 90 82 
½ 68,3 136,5 73 64 
*— 55,1 104,8 58 52 
½ 4,6 80,1 47 42 
½% 2 36.0 61,4 38 34 
½: 292 46. 7 31 28. 
Die nach der Dezimaltheilung abgestuften Maaße von 0,2, 0,1, 0,05 und 
0,02 Liter Inhalt müssen, um mit den ihnen nahe stehenden Maaßen nach der 
Halbirungstzeilung nicht verwechselt werden zu können, in Form abgestutzter Kegel 
ausgeführt werden, bei denen der obere Durchmesser der Abmessung entspricht, 
welche diese Maaße nach den vorher für die Halbirungsreihe aufgestellten Bedin- 
gungen bei Zylindrischer Gestalt erhalten würden, und deren unterer Durchmesser 
das 1½ fache des oberen ist. 
Die Dimensionen derselben und die nachgelassenen Abweichungen im oberen 
Durchmesser gestalten sich daher in folgender Art: 
Der obere Durchmesser 
Größe Berechneter zulässiger Maaße darf 
 Durchmesser Berechnete betragen 
Maaßes oben unten Höhe höchstens mindestens 
« «m. m. mm. m. mm. 
0,2 L. 51,2 76,8 61,4 54 49 
01 41,4 62,1 46,9 43 39 
0005 33,5 50,3 35,8 35 32 
0,02. 25,2 37,8 25,3 26 24 
                                                                                                                                     Maaße
	        
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