Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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   unterhalb mit einem vorspringenden Rande gegossene, oder zur Herstellung 
eines solchen ausgedrehte; ’ 
   mit beweglichen Handhaben, angeschraubten Knöpfen versehene; 
Einsatzgewichte, bei denen nicht jedes einzelne Stück die erforderliche Be- 
zeichnung trägt. « 
                                                          §.28. 
                                     Eichung und Fehlergrenze. 
    Die Eichungsstellen haben jedes Gewichtsstück unter Beobachtung des in der 
Instruktion angegebenen Verfahrens zu prüfen und erst dann durch den Stempel zu 
beglaubigen, wenn dasselbe höchstens um die nachfolgend angegebene Größe entweder 
im Zuviel oder im Zuwenig von dem Eichungsnormal abweicht: 
gestattete Abweichung 
Größe — “# #a) bei Präcisions- b) bei gewöhnlichen Handels- 
ückes. 
gewichten. gewichten. 
50 K. 25 D. 5 6. 
50 Pfd. 20 4 
20 K. 20 „ 4 
10 „ 125 C. 25 D. 
5 2 625 M. 125 C. 
2 „ 300 „ 60 
1 200 = 40 „ 
500 G. 125 „ 25 
½ Ptfü. 62,5n 12,5n 
200 G. 50 „ 10 „ 
100 30 „ 6 „ 
50 „ 252 5 
20 6 15 „ 32 
10 10 „ 2 „„ 
5. 6„ 
2 „ 3 2 
1 2 „ 
5 D. 1 2 
2 2 1. 
1 : 1. 5 
    Bei Präcisionsgewichten von 5 G. bis 1 M., die einzeln möglichst genau 
herzustellen sind, ist für je 4 Stück zusammen, welche die nächst höher stehende Ein- 
heit bilden, eine Abweichung bis zu / der Sollschwere dieser Einheit gestattet. 
Bei gewöhnlichem Handelsgewicht darf für das ein 5 G., zwei 2 G. und 
ein 1 G. Stück zusammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine größere 
Abweichung als 5 G. nicht stattfinden. 
Der Eichpfropf besteht bei den Präzisionsgewichten aus Messing, bei 
den gewöhnlichen Handelsgewichten aus Kupfer, oder aus Blei mit etwa 
10 pZt. Zinnzusatz. « 29 
                                                                                                                                                     §. 29.
	        
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