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Brückenwaagen oder Tafelwaagen, bei denen eine veränderte Gewichts- oder
Lastlage zu einem die vorgeschriebene Empfindlichkeit der Waage beeinträchtigenden
Reibungswiderstande Veranlassung giebt.
§. 38.
Eichung und Fehlergrenze.
Beim Eichen der Waagen ist die Richtigkeit, Empfindlichkeit und Belastungs-
grenze nach den in der Instruktion enthaltenen Verfahrungsarten zu ermitteln, und
die Stempelung darf nur dann erfolgen, wenn die Waage im Zustande der größten
Belastung noch einen deutlich erkennbaren Ausschlag bei einseitiger Hinzufügung
eines Gewichtes giebt, welches nicht mehr betragen darf, als die nachbenannten
Größen:
Gewichtszulage
. im Verhältniß
im absoluten zur einseitigen
Betrage Tragkraft
1) bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handels.
Verkehr bestimmt sind,
a) bei gleicharmigen Balkenwaagen von
mehr als 5 K. größter einseitiger Trag.
fähigkeit:t:: * 5 D. ½
von 5 K. und weniger größter ein.
seitiger Tragfähigkeit r 1 6. 1/0
b) bei ungleicharmigen Balkenwaagen z 16. ½0„
c) bei Brückenwaagen 2 6 D. ½%
d) bei oberschaligen oder Tafelwaagen 7* wie unter a.
2) bei Präzisions- und Medizinalwaagen und
zwar bei größter einseitiger Tragfähigkeit von
mehr als 5 K. für jedes Kilogramm der Last 1 D. 1/10000
von mehr als 250 G. bis 5 K. für jedes
Kilogramm der Last . . .. 2 D. 1/5000
von mehr als 20 G. bis 250 G. für je
10 Gramm der Last. 5 UM. ½%
von 20 G. und weniger für je 1 Gramm der Last:
bei Präzisionswaagen 1 M. ½¼0%
bei Medizinalwaaggen 2 M. ½% §. 39.