22 §. 39.
Stempelung.
Die Stempelung der gleicharmigen Waagebalken erfolgt entweder in der
Mitte oder auf jedem Arme, jedenfalls an einer solchen Stelle, wo sich der Stempel
ohne Beschädigung des Balkens anbringen läßt; bei Balken mit Pfropfen (§. 33.)
auf diesen.
Bei Präzisions-- und Medizinalwaagen ist dem Eichstempel der sechsstrahlige
Stern beizufügen.
Bei Schnellwaagen sind zu stempeln: der Balken an dem ersten und letzten
Theilstriche der Skalen, die verschiebbare Hülse zweimal dicht neben der Marke, und
die Gehänge.
Bei Brückenwaagen wird der Stempel auf die Arme des Waagebalkens
und die Schenkel der Traghebel aufgeschlagen und an geeigneten Stellen der Brücke
eingebrannt.
Bei Tafelwaagen gelten die Vorschriften für Balken, und Brückenwaagen,
je nachdem sie anwendbar sind.
II. Alkoholometer und dazu gehörige Thermometer.
§. 40.
Zulässige Instrumente.
Zur Prüfung und Stempelung werden nur zugelassen:
a) solche gläserne Alkoholometer, welche nach Tralles den Alkoholgehalt
einer weingeistigen Flüssigkeit in 100 Raumtheilen derselben angeben; sie können
entweder die volle Skale von 0—100 oder nur einen Theil derselben, und zwar in
vollen Graden oder mit Angabe von Bruchtheilen, enthalten;
b) solche Thermometer, deren Skalen auf Papier oder Milchglas getheilt
und mit der Ouecksilberröhre in eine gläserne Umhüllungsröhre eingeschlossen sind.
Die nach Réaumur auszuführende und als solche zu bezeichnende Theilung muß bis
auf 10 Grad unter dem Gefrierpunkt fortgesetzt und die Skale bei 12° Grad mit
einem rothen Striche versehen sein;
c) solche gläserne Thermo-Alkoholometer, bei denen das Ouecksilbergefäß des
den oben angegebenen Erfordernissen entsprechenden Thermometers als Belastung für
das damit verbundene Alkoholometer ohne weitere Beschwerung ausreicht. Der
äußere Durchmesser des Quecksilbergefäßes, für welches außer der Kugelform auch
die eines Zylinders zulässig ist, darf 137° nicht überschreiten.
Unzulässig ist die Eichung metallener Alkoholometer und solcher gläserner, die
neben der Skale nach Tralles noch eine andere von dieser verschiedene Prozenten-
oder Redaktionsskale besitzen.
§. 41.
Prüfung und Fehlergrenze.
Bei der Prüfung ist das in der Instruktion angegebene Verfahren zu befolgen,
und es dürfen nur solche Instrumente gestempelt werden, bei denen die Theilung.
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