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Einrichtung zur Bestimmung des Inhaltes der Fässer durch das Gewicht
des Wasserinhaltes unter Anwendung einer Dezimalwaage,
Tabellen zur Ermittelung des Inhaltes von Hohlmaaßen nach dem Wasser-
gewichte, für deren Anfertigung die von der Bundes-Normal-Eichungs-
kommission anzugebenden Normalzahlen zu benutzen sind,
Eichungsapparate für Gasmesser.
§. 71.
Normalinstrumente für Alkoholometer und zugehörige Thermometer.
Bei der Prüfung von Alkoholometern und Thermometern dürfen nur die
von der Bundes-Normal-Eichungskommission angefertigten Normalinstrumente benutzt
werden. «
Jede mit dieser Eichung beauftragte Eichungsstelle muß ein Gebrauchsnormal
und Kontrolnormal dieser Art und jede Aufsichtsbehörde ein Hauptnormal besitzen.
Sämmtliche Instrumente dieser Art enthalten die Normalskale nach Viertelgraden
getheilt.
III. Stempel und Siegel.
§. 72.
Gemeinschaftliches Zeichen.
Als allgemeines Stempelzeichen (vergl. Art. 19. der Maaß · und Gewichts-
ordnung) wird bestimmt:
ein gewundenes Band mit der Inschrift N. D. B.
§. 73.
Stempel der Bundes-Normal-Eichungskommission.
Der Stempel der Bundes.Normal-Eichungskommission enthält außerdem über
und unter dem Bande den sechsstrahligen Stern als Präczsionszeichen und die
Umschrift:
Bundes-Normal-Eichungskommission.
§. 74.
Stempel der Aufsichtsbehörden.
Jede Aufsichtsbehörde der Eichungsstellen erhält eine ihr eigenthümliche
Ordnungszahl, welche in solcher Art bestimmt wird, daß nach den Aufsichtsbezirken
des Königreichs Preußen die Aufsichtsbezirke der übrigen Bundesstaaten möglichst in
der Ordnung folgen, in welcher sie in der Verfassung des Norddeutschen Bundes
aufgeführt sind.
Jede Aufsichtsbehörde führt im Stempel über dem gemeinschaftlichen Zeichen
(§ 72.) die ihr zugehörende Zahl und unter demselben den sechsstrahligen Stern.
e §. 75.