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§. 75.
Stempel der Eichungsstellen.
Jede Eichungsstelle führt im Stempel über dem allgemeinen Stempelzeichen
die Zahl der Aufsichtsbehörde, welcher sie unterstellt ist, und unter demselben die
Ordnungszahl, welche ihr von dieser Behörde innerhalb ihres Bezirkes zugetheilt worden ist.
§. 76.
Bekanntmachung der Stempelzeichen.
Die Bundes-Normal- Eichungskommission veröffentlicht ein Verzeichniß sämmt-
licher Eichungsstellen des Norddeutschen Bundes mit Angabe der Bezeichnung der
von ihnen geführten Stempel.
§. 77.
Siegel und Farbenstempel.
Die Siegel und größeren Farbenstempel der Aufsichtsbehörden und Eichungs-
stellen enthalten außer den obigen Stempelzeichen eine Umschrift, durch welche Name
und Ort derselben angegeben wird.
§. 78.
Erforderliche Stempel.
Jede Eichungsstelle bedarf für die einzelnen Eichungsarbeiten, je nach ihrem
Geschäftskreis, der nachfolgenden Stempel:
1) fünf vertieft gravirte, kreisrunde Stempel, und zwar
2 mit hohler Fläche (für bombenförmige Gewichte),
3 mit ebener Fläche
von 18—7 Millimeter Durchmesser für Bleipfropfe bei eisernen Gewichten,
den vollen Stempel enthaltend;
2) vier Stempel mit scharfkantigen Konturen von 10 —2 Millimeter Durch-
messer für Kupfer- und Messingpfropfe, Gewichte aus anderen Metallen
als Eisen, Waagen,) metallene Längen- und Hohlmaaße, Gasmesser; die
größeren den vollen Stempel, der kleinste zum wenigsten nur das allgemeine
Stempelzeichen (§. 72.) enthaltend;
3) zwei Stempel von 3 Millimeter und 1 Millimeter, den sechsstrahligen
Stern in erhabenen Konturen darstellend;
4) zwei Stempel von 15 und 7 Millimeter Durchmesser, die volle Bezeichnung
enthaltend, zum Einschlagen auf hölzerne Gegenstände;
5) drei Stempel von 50 bis 25 Millimeter mit voller Bezeichnung zum Ein-
brennen;
6) ein Trockenstempel mit voller Bezeichnung von 6 bis 8 Millimeter für die
Papierskalen;
7)