7) 2 Satz Zahlenstempel, nebst Komma zum Einschlagen;
8) 4 - : „ : Einbrennen;
9 ) Brennstempel für die Buchstaben H und L., letzterer in drei verschiedenen Größen.
.
Fünfter Abschnitt.
Geschäfte der Eichungsstellen.
§. 79.
Eichung und Stempelung neuer Gegenstände.
Jede Eichungsstelle hat die ihr zur Eichung und Stempelung überbrachten,
für den öffentlichen Verkehr bestimmten neuen Gegenstände, deren Eichung in ihren
Geschäftskreis fällt und die nach den Bestimmungen dieser Eichordnung überhaupt
zur Annahme geeignet sind, ohne Berücksichtigung des Ursprungsortes der Gegen-
stände, auf ihre Richtigkeit den Vorschriften dieser Eichordnung entsprechend zu prüfen
und alsdann nur diejenigen zu stempeln, welche größere, als die noch zulässigen
Abweichungen von der Richtigkeit nicht zeigen.
§. 80.
Berichtigung unrichtig befundener Gegenstände.
Die Eichungsstellen sind verpflichtet, an den Gegenständen, die bei dieser
Prüfung noch nicht stempelfähig befunden wurden, solche Berichtigungsarbeiten
auszuführen, welche sich innerhalb der Grenzen der im Verkehre noch zulässigen
Abweichungen halten, und für welche sie die erforderlichen Einrichtungen besitzen.
Weitergehende Berichtigungsarbeiten bleiben, soweit nicht anderweite Anord-
nungen darüber getroffen werden, der Privatverständigung der Betheiligten
überlassen.
§. 81.
Prüfung im Verkehr befindlicher Gegenstände.
Jede Eichungsstelle hat solche bereits im Verkehr befindliche, also
schon mit Eichungsstempel versehene Gegenstände, zu deren Prüfung sie eingerichtet
ist, auf erhaltene Veranlassung entweder auf ihre Richtigkeit im Sinne dieser Eich-
ordnung (Nacheichung), oder auf die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr
noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit (Revision), wobei
die nach Art. 10. der Maaß- und Gewichtsordnung getroffenen Bestimmungen
maaßgebend sind, zu prüfen.
Zeigt der Gegenstand bei der Revision eine geringere als die im Verkehr noch
zulässige größte Abweichung, und ist sein früherer Stempel noch genugsam kenntlich,
so kann ohne Weiteres die Zurückgabe erfolgen; ist aber der frühere Stempel un-
kenntlich oder der Gegenstand wegen seiner Unrichtigkeit nicht mehr im Verkehr zulässig
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