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machung diejenigen Gewichtsstücke der in den einzelnen Bundesländern bis zu Ende
des Jahres 1871 geltenden Gewichtssysteme bezeichnen, welche nach ihrer Größe
und Größenbezeichnung den Vorschriften der Maaß- und Gewichtsordnung nicht ent-
sprechen, und deshalb. nach dem 1. Januar 1872. im öffentlichen Verkehr nicht mehr
zugelassen werden können.
§. 91.
Die Eichung der Waagen betreffend.
Die Eichungsstellen haben die im Verkehr befindlichen Waagen, welche nach
den bis zu Ende des Jahres 1871. geltenden Vorschriften beglaubigt sind, und für
deren spätere Zulassung im Verkehr dasselbe gilt, was im §. 89. für die Gewichte
bestimmt worden ist, auch, nach, dem 1. Januar 1872., wenn ihre Beglaubigung
mit dem Bundes--Eichungsstempel verlangt wird, zur Nacheichung anzunehmen und
dieselben, sofern ihre Zulässigkeit keinen sonstigen Bedenken unterliegt, zu stempeln,
wenn sie auch die in §. 31. vorgeschriebene Bezeichnung der größten Tragfähigkeit
nicht an sich tragen. In solchen Fällen ist, soweit es thunlich, eine Bezeichnung
der Tragfähigkeit anzubringen.
Zur Eichung gebrachte Waagen können, wenn sie den Vorschriften dieser Eich-
ordnung entsprechen, schon vom 1. Januar 1870. ab mit dem neuen Stempel be-
glaubigt werden.
§ . 92.
Eichung von Alkoholometern und Gasmessern.
Bei Eichung der Alkoholometer ist bereits vom 1. Januar 1870. an die
übereinstimmend mit den bisherigen Instruktionen im §. 41. vorgeschriebene Ge-
wichtsbestimmung in Milligrammen auszudrücken.
Die Eichungsstellen können bereits vor dem 1. Januar 1872. Gasmesser,
welche nach den in dieser Eichordnung getroffenen Vorschriften registriren, zur
Eichung und Stempelung annehmen.
Die bereits vor dem 1. Januar 1872. nach den immerhalb der einzelnen
Bundesländer bisher geltenden Vorschriften geprüften und gestempelten Alkoholometer
und Gasmesser bleiben auch nach dem 1. Januar 1872. innerhalb des Landes, dessen
Stempel sie tragen, im Verkehr zulässig.
Die Beglaubigung durch den Bundes-Eichungsstempel ist bei beiden Arten
von Meßwerkzeugen an die Erfüllung der Vorschriften dieser Eichordnung gebunden,
doch können Gasmesser, welche bereits vor dem 1. Januar 1872. gehörig gestempelt
und in Gebrauch waren, und welche wegen unwesentlicher Reparaturen nach diesem
Zeitpunkt einer neuen Stempelung bedürfen, auch ohne den Vorschriften der §§. 43. bis 46. zu genügen, gestempelt werden.
Nach wesentlichen Reparaturen jedoch, worüber die Instruktion Näheres be-
stimmen wird, müssen solche Gasmesser auf metrische Registrirung eingerichtet wer-
den, bevor sie eine neue Stempelung erfahren können.
§. 93.