Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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machung diejenigen Gewichtsstücke der in den einzelnen Bundesländern bis zu Ende 
des Jahres 1871  geltenden Gewichtssysteme bezeichnen, welche nach ihrer Größe 
und Größenbezeichnung den Vorschriften der Maaß- und Gewichtsordnung nicht ent- 
sprechen, und deshalb. nach dem 1. Januar 1872. im öffentlichen Verkehr nicht mehr 
zugelassen werden können. 
                                                             §. 91. 
                                   Die Eichung der Waagen betreffend. 
      Die Eichungsstellen haben die im Verkehr befindlichen Waagen, welche nach 
den bis zu Ende des Jahres 1871. geltenden Vorschriften beglaubigt sind, und für 
deren spätere Zulassung im Verkehr dasselbe gilt, was im §. 89. für die Gewichte 
bestimmt worden ist, auch, nach, dem 1. Januar 1872., wenn ihre Beglaubigung 
mit dem Bundes--Eichungsstempel verlangt wird, zur Nacheichung anzunehmen und 
dieselben, sofern ihre Zulässigkeit keinen sonstigen Bedenken unterliegt, zu stempeln, 
wenn sie auch die in §. 31. vorgeschriebene Bezeichnung der größten Tragfähigkeit 
nicht an sich tragen. In solchen Fällen ist, soweit es thunlich, eine Bezeichnung 
der Tragfähigkeit anzubringen. 
     Zur Eichung gebrachte Waagen können, wenn sie den Vorschriften dieser Eich- 
ordnung entsprechen, schon vom 1. Januar 1870. ab mit dem neuen Stempel be- 
glaubigt werden. 
                                                            § . 92. 
                                    Eichung von Alkoholometern und Gasmessern. 
     Bei Eichung der Alkoholometer ist bereits vom 1. Januar 1870. an die 
übereinstimmend mit den bisherigen Instruktionen im §. 41. vorgeschriebene Ge- 
wichtsbestimmung in Milligrammen auszudrücken. 
     Die Eichungsstellen können bereits vor dem 1. Januar 1872. Gasmesser, 
welche nach den in dieser Eichordnung getroffenen Vorschriften registriren, zur 
Eichung und Stempelung annehmen. 
       Die bereits vor dem 1. Januar 1872. nach den immerhalb der einzelnen 
Bundesländer bisher geltenden Vorschriften geprüften und gestempelten Alkoholometer 
und Gasmesser bleiben auch nach dem 1. Januar 1872. innerhalb des Landes, dessen 
Stempel sie tragen, im Verkehr zulässig. 
Die Beglaubigung durch den Bundes-Eichungsstempel ist bei beiden Arten 
von Meßwerkzeugen an die Erfüllung der Vorschriften dieser Eichordnung gebunden, 
doch können Gasmesser, welche bereits vor dem 1. Januar 1872. gehörig gestempelt 
und in Gebrauch waren, und welche wegen unwesentlicher Reparaturen nach diesem 
Zeitpunkt einer neuen Stempelung bedürfen, auch ohne den Vorschriften der §§. 43. bis 46. zu genügen, gestempelt werden. 
      
   Nach wesentlichen Reparaturen jedoch, worüber die Instruktion Näheres be- 
stimmen wird, müssen solche Gasmesser auf metrische Registrirung eingerichtet wer- 
den, bevor sie eine neue Stempelung erfahren können. 
                                                                                                                                                   §. 93.
	        
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