Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                   — 604 — 
auf Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meist- 
begünstigten Nation zu behandeln. 
   Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begüstigung 
jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen 
einer dritten Macht bereits zugestanden hat, oder in der Folge zugestehen möchte, 
gleichmäßig auch dem anderen vertragenden Theile gegenüber ohne irgend welche 
Gegenleistung in Kraft treten zu lassen. 
Die vertragenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander 
kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu 
gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwendung fände. 
Die vertragenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegen- 
wärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien 
gegenseitig nicht verbieten.   
                                                                    Artikel 2. 
Hinsichtlich der in der Anlage A. verzeichneten Gegenstände ist man über- 
eingekommen, daß sie bei dem Uebergange vom Gebiete des einen Theiles nach 
dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzliche Zollfreiheit genießen sollen. 
                                                                  Artikel 3. 
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben aus- 
ehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder 
Durchgangsabgabe befreit sein. 
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragenden Theile in 
jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. 
                                                                 Artikel 4. 
Zur Erleichterung im gegenseitigen Verkehr sind unter den vertragenden 
Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in 
der Anlage B. dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden. 
                                                                 Artikel 5. 
Zu gleichem Zwecke wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Aus- 
gangsabgaben zugestanden: 
1) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen ), welche aus 
dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in 
das Gebiet des anderen 
auf Märkte oder Messen, oder 
auf  ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr oder 
als Muster 
 
eingebracht werden-, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im 
Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; 
2) Vieh, welches aus dem einen Gebiet auf Märkte des anderen gebracht 
und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 
3) leere Fässer, Säcke u. s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel, 
Getreide u. dergl. von dem einen Gebiet in das andere mit der Bestim- 
                                                                                                                                         mung
	        
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