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Anlage 4
Vom Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von dem
Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänzlich
befreit:
1) Garten- und Futtergewächse, frische;
Kartoffeln;
Wurzeln, frische .
Obst, frisches , darunter auch Beeren und Weintrauben;
lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln;
Heu Laub, Schilf, Stroh;
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder
gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze
namentlich betroffen sind;
Steine, rohe;
edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden
filberhaltigen Scheidemünze;
Münzgertäz ;
Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von
Glashütten, auch Scherben von Glas und Thonwaaren, von der
Wachsbereitung, von Salzsiedereien die Mutterlauge, von Seifen-
siedereien die Unterlauge;
Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes;
Hornspäne Klauen, Knochen, Knochenmehl,
Thierflechsen;
Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur
Leimfabrikation geeignete Lederabfälle;
Branntweinspülig;
Treber,
Weinhefe, trockene oder teigartige;
Oelkuchen;
Kleie;
Spreu
Holzasche;
Steinkohlenasche;
Dünger, thierischer und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zu-
bereitete, Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher,
Knochenschaum) Zuckererde und dergl.;
2) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute
und Sammlungen eingehen;
3) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum
Gebrauche als solche geeignet sind;
4) ge-