Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 608 — 
4) gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, getragene Kleidungsstücke und 
Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug 
von Anziehenden zur eigenen Benutzung; 
            auch, auf eingeholte Erlaubniß, neue Kleidungsstücke, Wäsche und 
Effekten, insofern 14 Ausstattungsgegenstände von Angehörigen der 
Staaten des einen Theils sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Ver- 
heirathung in dem Gebiete des anderen Theils niederlassen; 
5) gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, 
       welche erweislich als Erbschaftsgut Angeßen , auf eingeholte Erlaubniß; 
6) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Hausgeräthe, welches Reisende, 
       Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches 
       reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende 
       Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene 
       Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten 
Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; 
                                   Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche; 
7) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze 
zum Personen- oder Waarentransport dienen und nur deshalb eingehen; 
die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten 
Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern 
inländische chife die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein- 
führen, als sie bei dem Ausgange am Bord hatten; 
              Wagen der Reisenden auf eingeholte Erlaubniß, auch in dem Falle, 
wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer 
dienen, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich 
befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; 
                 ferner, unter Vorbehalt schützender Maaßregeln gegen Mißbrauch, 
Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen 
bei dem Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- 
oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise- und Frachtwagens ge- 
hören oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten 
werden müssen. 
  
                                                                                                                                                           An-
	        
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