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3) Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr
entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben,
Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßigen Ver-
arbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus-
und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen;
4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus
dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht
werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegen-
ständen der Verzehrung.
§. 3.
Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden
§. 2 die erforderlichen Kontrolmaaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen.
Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten
Zwecke vereinbare Maaß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert
werden soll, als daß
1) die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr, beziehungsweise Ausfuhr an
einer Grenzzollstelle vormerklicher Behandlung nach Gattung und
Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeich-
net und nachher bei der Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr
der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden;
und daß
2) die Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb einer be-
stimmten, von der Grenzzollstelle angesetzten Frist stattfinde.
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll
dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen.
Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaaßregeln soll,
soweit nöthig, später eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.
Schluß-Protokoll.
Verhandelt Berlin, den 13. Mai 1869.
Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten
Handels- und Zollvertrag nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu
unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen
und erläuternde Bemerkungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden
I. Zu