Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                              — 611 — 
                              I. Zu Artikel 1. des Vertrages. 
       Es soll in keiner Weise dem Recht jedes der vertragenden Theile vor- 
gegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staaten, welche gegenwärtig 
seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen, und fortan als 
Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf den allgemeinen 
Grundsatz des Vertragsartikels 1. eine weitere Begünstigung für den anderen 
Theil erwächst. 
          Die Bestimmungen im Art. 1. Absatz 3. schließen die Befugniß nicht 
aus, zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten gegenseitig 
zu erlassen 
                   II. Zu Artikel 2. des Vertrages, beziehungsweise Anlage A. 
                                                                        Nr. 4. 
             Man ist einverstanden, daß die in der Anlage A. Nr. 4. vereinbarte 
gegenseitige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche 
in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits 
Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial- Etablissements in dem einen 
Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm Etablissements in 
dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden. 
Die Bewilligung der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch 
in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen. 
                                          III. Zu Artikel 3. des Vertrages. 
          Durch die Bestimmung des Art. 3. soll dem Rechte jedes der vertragenden 
Theile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch angemessene Schutz- 
maaßregeln (Verbleiung, Kontrol= oder Begleitscheine) vorzubeugen. 
                    IV. Zu Artikel 4. des Vertrages, beziehungsweise Anlage B. 
Wo die Gebiete der vertragenden Theile durch Gewässer getrennt sind, 
welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die in Anlage B. §. 1. 
erwähnte 2 Stunden breite Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers 
an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegenden 
Gewässers dabei außer Betracht fällt. 
                                    V. Zu Artikel 5. des Vertrages. 
                A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum ungewissen 
Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs und Ausgangs- 
abgaben befreit sind (Art. 5. Nr. 1.), kann von der Erfüllung nachstehender 
besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden: 
1) Bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag des auf den 
       Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs-, beziehungsweise Eingangs- 
       zolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder baar nieder- 
        zulegen, oder vollständig sicher zu stellen. 
Bundes-Gesetzbl. 1869,                                         89                                                     2) Zum
	        
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