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I. Zu Artikel 1. des Vertrages.
Es soll in keiner Weise dem Recht jedes der vertragenden Theile vor-
gegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staaten, welche gegenwärtig
seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen, und fortan als
Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf den allgemeinen
Grundsatz des Vertragsartikels 1. eine weitere Begünstigung für den anderen
Theil erwächst.
Die Bestimmungen im Art. 1. Absatz 3. schließen die Befugniß nicht
aus, zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten gegenseitig
zu erlassen
II. Zu Artikel 2. des Vertrages, beziehungsweise Anlage A.
Nr. 4.
Man ist einverstanden, daß die in der Anlage A. Nr. 4. vereinbarte
gegenseitige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche
in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits
Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial- Etablissements in dem einen
Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm Etablissements in
dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden.
Die Bewilligung der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch
in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.
III. Zu Artikel 3. des Vertrages.
Durch die Bestimmung des Art. 3. soll dem Rechte jedes der vertragenden
Theile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch angemessene Schutz-
maaßregeln (Verbleiung, Kontrol= oder Begleitscheine) vorzubeugen.
IV. Zu Artikel 4. des Vertrages, beziehungsweise Anlage B.
Wo die Gebiete der vertragenden Theile durch Gewässer getrennt sind,
welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die in Anlage B. §. 1.
erwähnte 2 Stunden breite Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers
an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegenden
Gewässers dabei außer Betracht fällt.
V. Zu Artikel 5. des Vertrages.
A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum ungewissen
Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs und Ausgangs-
abgaben befreit sind (Art. 5. Nr. 1.), kann von der Erfüllung nachstehender
besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden:
1) Bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag des auf den
Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs-, beziehungsweise Eingangs-
zolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder baar nieder-
zulegen, oder vollständig sicher zu stellen.
Bundes-Gesetzbl. 1869, 89 2) Zum