Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                               — 619 — 
Solothurn: 
Wein und Obstwein jeder Art, nicht Schwei- 
zerischen Urspruns. 10 Rp. per Maaß. 
Dergleichen, Schweizerischen Ursprungs. 83— 
Branntwein, Weingeist und andere geistige Ge- 
tränke nicht Schweizerischen Ursprungs, für 
jeden nach der Cartier'schen Probe sich erzei- 
genden Geistigkeitsgrad ............ 1 
Wenn obige Schweizerischen Ursprungs sind, 
je 10 Prozent des Ansatzes weniger, oder. 9/10% 
Getränke in geschlossenen Flaschen, die mit der 
Probe nicht gepruft werden können, als Li- 
queurs, Extrait d' Absinthe, Rum, Kirschen- 
und andere gebrannte Wasser nicht Schwei- 
zerischen Ursprungs, von jeder Flasche bei der 
gewöhnlichen Größe von ungefähr 3 Maaß. 15 - 
Dito, ichen r Urspruns 10 - 
Bier, fremdes 4 - 
Geistige Getränke, die auf der Beck schen Probe mehr als 20 Grade zeigen, 
müssen gleich Weingeist besteuert werden. 
Basel- Stadttheil: 
Wein Fr. 5. 70 per Saum. 
Bier . .. 2. — - 
Wein, ausländischer, ordinairer, welcher bis 
an die Schweizergrenze nicht höher als 
Fr. 1. die Maaß zu stehen kommt. .... .. * 1. — - 
Bier, ausländischss *. 1. — . 
Die fremden Luxusweine, deren Preis Fr. 1. die Maß übersteigt, so wie 
fremder Branntwein und Liqueure bezahlen eine Konsumosteuer von 
10 pZt. des Betrages der Faktur. 
Basel-Landschaft: 
Wein und Obstwein Schweizerischen Ursprungs sind steuerfrei. 
Die Weine nicht Schweizerischen Ursprungs bezahlen: 
in Fässen . .. . . . . 1. 50 per Saum. 
in Flasche .. . ... —. 15 per Flasche. 
Branntwein Schweizerischen Ursprungs ——. 10 per Maaß. 
- fremden Urspruns —. 15 - 
Weingeist. —. 30 " 
Extrait d' Absinthe und Rum in Fässern. —. 30 " 
Rum, Extrait d' Absinthe und Liqueure in 
Flaschen . . . —. 30 per Halbmaß. 
Schweizerisches Bler —. 75 per Saum. 
Fremdes Bier *". 1. — 
Bundes=Gesetzbl. 1869.                                                            90                                   Schaff-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.