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Solothurn:
Wein und Obstwein jeder Art, nicht Schwei-
zerischen Urspruns. 10 Rp. per Maaß.
Dergleichen, Schweizerischen Ursprungs. 83—
Branntwein, Weingeist und andere geistige Ge-
tränke nicht Schweizerischen Ursprungs, für
jeden nach der Cartier'schen Probe sich erzei-
genden Geistigkeitsgrad ............ 1
Wenn obige Schweizerischen Ursprungs sind,
je 10 Prozent des Ansatzes weniger, oder. 9/10%
Getränke in geschlossenen Flaschen, die mit der
Probe nicht gepruft werden können, als Li-
queurs, Extrait d' Absinthe, Rum, Kirschen-
und andere gebrannte Wasser nicht Schwei-
zerischen Ursprungs, von jeder Flasche bei der
gewöhnlichen Größe von ungefähr 3 Maaß. 15 -
Dito, ichen r Urspruns 10 -
Bier, fremdes 4 -
Geistige Getränke, die auf der Beck schen Probe mehr als 20 Grade zeigen,
müssen gleich Weingeist besteuert werden.
Basel- Stadttheil:
Wein Fr. 5. 70 per Saum.
Bier . .. 2. — -
Wein, ausländischer, ordinairer, welcher bis
an die Schweizergrenze nicht höher als
Fr. 1. die Maaß zu stehen kommt. .... .. * 1. — -
Bier, ausländischss *. 1. — .
Die fremden Luxusweine, deren Preis Fr. 1. die Maß übersteigt, so wie
fremder Branntwein und Liqueure bezahlen eine Konsumosteuer von
10 pZt. des Betrages der Faktur.
Basel-Landschaft:
Wein und Obstwein Schweizerischen Ursprungs sind steuerfrei.
Die Weine nicht Schweizerischen Ursprungs bezahlen:
in Fässen . .. . . . . 1. 50 per Saum.
in Flasche .. . ... —. 15 per Flasche.
Branntwein Schweizerischen Ursprungs ——. 10 per Maaß.
- fremden Urspruns —. 15 -
Weingeist. —. 30 "
Extrait d' Absinthe und Rum in Fässern. —. 30 "
Rum, Extrait d' Absinthe und Liqueure in
Flaschen . . . —. 30 per Halbmaß.
Schweizerisches Bler —. 75 per Saum.
Fremdes Bier *". 1. —
Bundes=Gesetzbl. 1869. 90 Schaff-