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(Nr. 334.) Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz wegen gegen-
seitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der
Kunst. Vom 13. Mai 1869.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bun-
des und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gleichmäßig von
dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniß solche Maaßregeln zu
treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeug-
nissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den
Abschluß einer Uebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Joseph
Benjamin Herzog
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,
eidgenössischen Obersten, Bernhard Hammer,
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
I. Für die Staaten des Norddeutschen Bundes gültige
Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Urheber von Büchern) Broschüren oder anderen Schriften, musika-
lischen Kompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der
Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen
ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, welche zum
ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden, genießen in den Staaten des
Norddeutschen Bundes die Vortheile, welche daselbst dem Eigenthum an Werken
der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder künftig eingeräumt
werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beein-
trächtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die
Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male innerhalb der
Staaten des Norddeutschen Bundes veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen
jedoch diese Vortheile nur so lange zustehen, als die Rechte der dem Nord-
eutschen Bunde angehörigen Urheber in der Schweiz geschützt sind, und sie sollen
in den Staaten des Norddeutschen Bundes nicht über die Frist hinaus dauern,
welche zu Gunsten einheimischer Urheber in den letzteren Staaten besteht.
Art.