— 626 —
bühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung
über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt wer-
den, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempelabgabe.
2) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das
Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben.
3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersetzung muß
innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Maaßgabe der vorstehenden
Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens
zum Theil und binnen einem Zeitraume von drei Jahren, vom Tage
der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein.
4) Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht werden.
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die
Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalten
habe, auf der ersten Lieferung, und, sofern das Werk in mehrere Bände zerfällt,
auf der ersten Lieferung jedes Bandes ausgedrückt ist.
» Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen Ueber-
setzungsrechts in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als
ein besonderes Werk angesehen werden.
Der Verfasser dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung der-
selben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4. und 6. be-
stimmte ausschließliche Recht vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate
nach dem Erscheinen des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen.
Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen
gebunden, welche dem Verfasser eines Originalwerkes durch die Artikel 1. und 3.
der gegenwärtigen Uebereinkunft auferlegt sind.
Artikel 7.
Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Verfasser, Uebersetzer,
Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w.
sollen in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwer-
tige Uebereinkunft den Verfassern, Uebersetzern, Komponisten, Zeichnern, Malern,
Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt.
Artikel 8.
Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft
enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in der Schweiz erschei-
nenden Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den
Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken des Tordbeutschen Bundes abge-
druckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft
sind, dabei angegeben wird.
Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus in der
Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder periodischen Sammelwerken in dem Falle
keine Anwendung finden, wenn die Verfasser in der Zeitung oder in dem Sam-
melwerk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erkläert
ha-