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die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum
ermäßigen.
III. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 31.
Die vertragschließenden Theile haben sich dahin verständigt, die gegenwärtige
Uebereinkunft einer Revision zu unterwerfen, wenn eine neue Gesetzgebung über
die darin behandelten Gegenstände im einen oder anderen Lande oder in beiden
Ländern eine solche Revision wünschenswerth machen sollte; es ist jedoch ver-
standen, daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft für beide Län-
der verbindlich bleiben werden, bis sie im gemeinsamen Einverständniß ab-
geändert sind.
Wenn die gegemwärtig im Gebiet des Norddeutschen Bundes dem Schutz
des literarischen und künstlerischen Eigenthums gewährten Garantien während
der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft Aenderungen erleiden sollten, so
würde die Schweizerische Regierung befugt sein, die Bestimmungen dieses Ver-
trages durch die neuen, von der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes erlasse-
nen Vorschriften zu ersetzen.
Artikel 32. .
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt zu gleicher Zeit und für die nämliche
Dauer in Kraft wie der am 13. Mai 1869. zwischen dem Norddeutschen Bunde
nebst den übrigen Staaten des Zollvereins und der Schweiz abgeschlossene
Handelsvertrag.
Sie soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden an demselben
Orte und zu derselben Zeit, wie die Ratifikations-Urkunden jenes Vertrages,
ausgetauscht werden.
So geschehen Berlin, den 13. Mai 1869.
Henning. B. Hammer,
(L. S.) Oberst.
Herzog. L. S.)
(L. S.)
Die Ratifikations-Urkunden der vorstehenden Uebereinkunft sind zu Berlin
ausgewechselt worden.
(Nr. 335)