Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 640 — 
dabei das ätiologische Verhältniß der vorhandenen Krankheit, die Diagnose, Prognose 
derselben, sowie den Heilplan festzusetzen. Nach vollendeter Untersuchung werden die 
Kursisten in ein besonderes Zimmer geführt, um daselbst unter Klausur und ohne 
fremde Hülfe das Resultat ihrer Untersuchung in Form einer Krankengeschichte in 
Deutscher Sprache schriftlich zusammenzustellen. Es wird ihnen hierzu bis spät Abends 
Zeit, und während dessen die erforderliche leibliche Nahrung aus der Oekonomie des 
Hauses gegen billige Vergütung gewährt. 
    Nach Vollendung der Arbeit haben sie dieselbe, mit ihrer Unterschrift ver- 
sehen, dem zur Beaufsichtigung der Kursisten bestellten Assistenzarzt der Anstalt zu 
übergeben, welcher diese am anderen Tage den resp. Examinatoren zur Einsicht vor- 
zulegen hat. 
                                                        §. 18. 
In den hierauf folgenden sieben Tagen hat der Kursist den ihm überwiesenen 
Kranken zweimal täglich zu besuchen und dabei die Beschreibung des Verlaufs der 
Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankheitsjournals im Ver- 
folg seiner Krankheitsgeschichte (§. 17.) einzutragen. Zu diesem Zweck erhält er die 
Krankheitsgeschichte bei der ersten Visite von dem Examinator zurück. Beides, Krank.- 
heitsgeschichte und Journal, behält der mit der Beaufsichtigung der Kursisten zu 
beauftragende Assistenzarzt der klinischen Anstalt in Bewahrung. 
                                                         §. 19. 
Den Morgenvisiten hat der betreffende Examinator mindestens dreimal in 
der Woche beizuwohnen. Bei der ersten dieser Visiten hat er die von dem Kursisten 
eingereichte Krankheitsgeschichte mit demselben kritisch durchzugehen und ihn Behufs 
Verbesserung erheblicher Mängel in der Arbeit event. zur Anfertigung von besonderen 
Nachträgen zu veranlassen. Während der anderen beiden Visiten hat er den Exami- 
nanden auch über andere als die ihm zur speziellen Beobachtung überwiesenen Krank- 
heitsfälle zu prüfen und sich von der Fähigkeit desselben in der Erkenntniß und rich- 
tigen Beurtheilung der chirurgischen Krankheitsformen, sowie von seiner Fertigkeit in 
Ausführung kleinerer chirurgischer Operationen Ueberzeugung zu verschaffen. 
                                                                 §. 20. 
Während der klinischen Prüfung wird die chirurgisch=technische Prüfung 
zur Erforschung der operativen Fertigkeit des Kandidaten in einem besonderen Termine 
abgehalten. · 
Zu dem Zweck erhält der Examinand zwei durch das Loos zu bestimmende 
Aufgaben: 
1) eine Aufgabe aus dem Bereiche der Akiurgie, nach welcher der Kandidat 
      ex tempore einen Vortrag über die darauf bezüglichen Operationsmethoden 
      und deren spezielle Würdigung zu halten, seine Kenntnisse in der Instru- 
      mentenlehre nachzuweisen und die Operation selbst, soweit dies im konkreten 
       Falle ausführbar ist, am Leichnam zu verrichten hat; 
2) eine Aufgabe aus der Lehre über Frakturen und Luxationen, welche feen 
                                                                                                                                            falls
	        
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