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die Approbation zur Praxis in allen Fächern der Medizin ertheilt werden soll, als
geläufig nothwendig vorausgesetzt werden müssen.
§. 36.
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges
Protokoll unter Beifügung der Zensur für jedes einzelne Prüfungsfach aufgenommen
und von dem Vorsitzenden und den Examinatoren vollzogen.
Unter dem Protokoll ist die Gesammtzensur für die Schlußprüfung zu ver-
merken. Lautet ein Votum auf *schlecht*, oder zwei Vota auf *mittelmäßig*, so ist
der Kandidat für nicht bestanden zu erachten. Im Uebrigen entscheidet die Pluralität
der Stimmen und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorsitzenden.
§. 37.
Fur diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird
ummittelbar nach Beendigung derselben die Schlußzensur über den Ausfall
der gesammten Prüfung nach Maaßgabe der Zensuren für die fünf einzelnen
Prüfungsabschnitte bestimmt.
§. 38
Demnächst hat der Vorsitzende die vollständigen Prüfungsverhandlungen ein-
schließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden der
zuständigen Zentral- Staatsbehörde mittelst Berichts vorzulegen.
§. 39.
Allgemeine Bei Ertheilung der Zensuren in sämmtlichen Prüfungsabschnitten haben die
Bestimmiungen. Examinatoren sich nur der Prãdikate »vorzüglich gut«, »sehr gut«, »gut«, »mittel-
mäßig« und schlecht- zu bedienen.
Die erste Zensur vorzüglich gut, darf als Schlußzensur nur dann ertheilt
werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsabschnitten mindestens *sehr gut*,
die zweite Zensur „sehr gute nur dann, wenn der Kandidat mindestens in drei Ab-
schnitten sehr gut= bestanden ist.
§. 40.
Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte oder einzelner Theile der letz-
teren darf ein Kandidat, welcher dieselben nicht bestanden hat, nur nach Bestimmung
der zuständigen Zentral Staatsbehörde zugelassen werden.
Die Zensur schlecht= hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, die Zensur
* mittelmäßige eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate zur Folge. Ueber die
Wiederholungsfrist hat sich der Vorsitzende in seinem Bericht gutachtlich zu äußern.
Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, wird zur wei-
teren Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen.
§. 41.
Die einzelnen Prüfungsabschnitte sind von den Kandidaten ohne Unterbrechung
zurückzulegen. ·
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