— 645 —
Der Zeitraum zwischen einem Prüfungsabschnitt und dem nächstfolgenden
darf, falls nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, acht Tage nicht über-
steigen. Kandidaten, welche diesen oder den ihnen sonst bekannt gemachten Prüfungs-
termin nicht inne halten, dürfen zur Fortsetzung der Prüfung erst in dem nächst-
folgenden Prüfungsjahre zugelassen werden.
§. 42.
Diejenigen Kandidaten, welchen in einzelnen Prüfungsabschnitten die Zensur
»schlecht* oder *mittelmäßig* ertheilt worden ist, haben die Wahl, ob sie sich den
noch nicht absolvirten Prüfungsabschnitten sogleich oder erst nach der ihnen gestat-
teten Wiederholung nicht bestandener Abschnitte unterziehen wollen.
§. 43.
Die Gebühren für die Prüfung als Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer sind
auf 68 Rthlr. festgesetzt.
Davon ist zu rechnen
auf die anatomisch=physiologische und pathologisch=ana-
tomische Prüfung . 15 Rthlr. 10 Sgr.
auf die chirurgische und ophthalmiatrische Prüfung 21 „ — "„
auf die medizinische Prüfung .. 11 „: 10 „
auf die geburtshülfliche und gynäkologische Prüfung 8 — 2
auf die Prüfung in der Staatsarzneikunde oder Hygiene 2 — „"„
auf sachliche Ausgaben und Verwaltungskosten 10 „ 10 „
Bei Wiederholung des anatomisch physiologischen und pathologisch=auatomischen
Prüfungsabschnittes oder eines Theiles desselben ist jedesmal der hierauf fallende
sachliche Gebührenantheil mit zu entrichten, wogegen derselbe bei Wiederholung eines
anderen Prüfungsabschnittes nicht wieder in Anrechnung kommt.
§. 44.
Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebähren
für noch nicht angetretene Prüfungsabschnitte zurückerstattet.
Für Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte sind die für dieselben regle-
mentsmäßig festgesetzten Hoeiei, von Neuem zu zahlen.
Neben den vorstehend bestimmten Gebühren haben die Kandidaten weitere Ge-
bühren nicht zu entrichten.
§ 45.
Nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahres sind die Namen der Approbirten von
der betreffenden Zentralbehörde dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes anzu-
zeigen.
93* II. Vor-