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§. 5.
Die Prüfung zerfällt in drei selbstständige Prüfungsabschnitte, nämlich die
klinische, die technisch-operative und die Schlußprüfung.
§. 6.
In der klinischen Prüfung sind jedem Kandidaten zwei kranke Thiere zur Unter-
suchung, Feststellung der Diagnose und Behandlung auf mindestens drei Tage zu über-
weisen. Ueber jeden der beiden Fälle hat der Kandidat, nach Untersuchung und Fest-
stellung der Krankheit, eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form unter Klausur
auszuarbeiten, und ein ordnungsmäßiges Krankenjournal zu führen. Die mündliche
Prüfung über beide Fälle findet erst nach der schriftlichen Bearbeitung statt.
Die angewendeten Arzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen. Durch den
Lehrer der Pharmazie ist der Kandidat besonders in der Waarenkunde, sowie in der
pharmazeutischen Chemie und Technik zu prüfen.
Die Kommission besteht aus drei Examinatoren.
§. 7.
Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf Anatomie, Akiurgie und Huf.
beschlug und umfaßt
1) in der Anatomie:
a) Lage der Theile (Situs),
b) Anfertigung eines Präparats,
c) Erläuterung eines oder mehrerer Präparate ex tempore,
d) Nachweis erlangter Uebung im Gebrauche des Mikroskops;
e) in der Akturgie:
drei verschiedene Operationen, nach der Demonstration praktisch aus-
zuführen;
3) im Hufbeschlag:
a) praktische Ausführung eines Beschlages,
b) Beschlag kranker Hufe. ·
Die Prüfungs-Kommission besteht auch hier aus drei Examinatoren für jede
Unterabtheilung.
§. 8.
Gegenstand der Schlußprüfung sind alle thierärztlichen Fächer, soweit sie nicht
schon in den beiden früheren Prüfungsabschnitten spezieller Gegenstand der Prüfung
gewesen sind.
Die Prüfung wird in Gegenwart der ganzen Kommission von vier Mitgliedern
derselben abgehalten. Mehr als vier Kandidaten dürfen zu einem Termine nicht zugelassen werden.
§. 9