Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                      — 651 — 
                                                          §. 4. 
          Die Prüfung zerfällt in zwei Abschnitte: 
1) die Kursusprüfung, 
2) die Schlußprüfung. 
Zur Schlußprüfung darf nur derjenige Kandidat zugelassen werden, welcher 
die Kursusprüfung wohl bestanden hat. 
                                                         §. 5. 
Die Kursusprüfung zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen 
mündlichen Theil. 
                                                           §. 6. 
Behufs der schriftlichen Kursusprüfung erhält der Kandidat 
drei Fragen aus der allgemeinen und aus der analhtischen Chemie zur 
Ausarbeitung in Klausur ohne Benutzung von Hülfsmitteln. 
Die Fragen können aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos ge- 
zogen oder von der Prüfungs-Kommission gegeben werden. 
                                                           §. 7. 
Nach Einrichtung der Klausur-Arbeiten hat der Kandidat für den prakti- 
schen Prüfungsabschnitt des pharmazeutischen Kursus: 
1) zwei Abschnitte der Pharmakopöe aus dem Lateinischen ins Deutsche vor 
einem Kommissarius zu übersetzen; 
2) zwei schwer zu bereitende Arzneiformen, wozu die Rezepte aus einer Urne 
zu ziehen sind, unter der Aufsicht eines der pharmazeutischen Mitglieder 
der Kommission ex tempore zu dispensiren; 
3) zwei durch das Loos zu bestimmende Aufgaben zu chemisch-pharmazeu- 
tischen Präparaten unter spezieller Aufsicht Eines der pharmazeutischen 
Mitglieder der Kommission in dem hierzu bestimmten Laboratorium anzu- 
fertigen; « 
4) zwei ebenfalls durch das Loos zu bestimmende Aufgaben in der chemischen 
Analyse unter der Aufsicht je Eines der Mitglieder der Kommission zu 
lösen, und zwar: 
a) entweder ein natürliches, seinen Bestandtheilen nach bekanntes Gemisch, 
oder eine künstliche, zu diesem Zweck besonders zusammengesetzte Mischung, 
qualitativ und quantitativ zu zergliedern; 
b) eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungs- 
mittel oder eine Arzneimischung einer gerichtlich-chemischen Untersuchung 
in qualitativer und quantitativer Beziehung zu unterwerfen. 
Bundes-Gesetzbl. 1869.                                                                94                       Ueber 
 
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