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§. 4.
Ob und welcher Nachweis der Befähigung als Führer von Küstenschiffen
(§. 1.) erforderlich ist, bleibt einstweilen der Bestimmung der Landesregierungen
überlassen.
§. 5.
Die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt wird bedingt durch
die Ablegung einer Prüfung in den in Anlage I. bezeichneten Gegen-
ständen (Schifferprüfung für kleine Fahrt). Diese Prüfung wird
denjenigen erlassen, welche die Steuermannsprüfung (§. 7. b.) bestanden
haben.
§. 6.
Um zur Schifferprüfung für kleine Fahrt zugelassen zu werden, ist er-
forderlich
die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres
folgenden, mindestens 60 monatlichen Fahrzeit zur See.
§. 7.
Die Zulassung als Steuermann auf großer Fahrt wird bedingt
durch:
a) die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres
folgenden, mindestens 45 monatlichen Fahrzeit zur See, von welcher
mindestens 24 Monate entweder als Vollmatrose auf Kauffahrteischiffen
oder als Matrose I. oder II. Klasse in der Bundes-Kriegsmarine, und
zwar mindestens zwölf Monate auf einem Segelschiffe, zugebracht sein
müssen,
b) die Ablegung einer Prüfung in den in Anlage II. bezeichneten Gegen-
ständen (Steuermannsprüfung).
§. 8.
Um zur Steuermannsprüfung zugelassen zu werden, ist erforderlich
die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres
folgenden, mindestens 33 monatlichen Fahrzeit zur See, von welcher
mindestens zwölf Monate entweder als Vollmatrose auf Segelschiffen
der Handelsmarine oder als Matrose I. oder II. Klasse in der Bundes-
Kriegsmarine zugebracht sein müssen.
§. 9.
Die Zulassung als Schiffer auf großer Fahrt wird bedingt durch
die Ablegung einer Prüfung in den in der Anlage III. bezeichneten
Gegenständen (Schifferprüfung für große Fahrt),, vorbehaltlich
der nach § 11. eintretenden Ausnahme.
95• . §. 10.