Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                           — 667 — 
stimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichti- 
gung des Bestecks bei Strömungen. 
7) Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach 
Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge; Uebertra- 
gung des Bestecks aus einer Karte in eine andere; Ermittelung von Kurs 
und Distanz durch die Karte; Berichtigung des Bestecks in der Karte 
durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astronomische Be- 
obachtungen. 
8) Gebrauch und Berichtigung der Spiegelinstrumente, / namentlich des Ok- 
tanten und Sextanten. 
9) Benutzung des künstlichen Horizonts. 
10) Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden. 
11) Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne. 
12) Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe 
und Halbmesser. 
13) Bestimmung der Breite: 
    a) durch Höhen der Sonne und Fixsterne im Meridian, 
    b) durch Höhen der Sonne in der Nähe des Meridians, 
    c) durch zwei Sonnenhöhen vermittelst Annãherung. 
14) Bestimmung der Mißweisung: 
    a) durch Amplituden der Sonne, 
    b) durch Azimuthe der Sonne. 
15) Berechnung der Hochwasserzeit; Berichtigung der Lothung auf Niedrig- 
wasser. 
16) Bestimmung der Ortszeit durch Einzelhöhen der Sonne und Frxsterne. 
17) Bestimmung der Länge: 
    a) durch Chronometer, 
    b) durch Monddistanzen mit beobachteten Höhen. 
18) Führung des Schiffsjournals. 
                                          D. Seemannschaft. 
1) Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen. 
2) Auf- und Abtakelung der Seeschiffe. 
3) Stauung der Ladung. 
4) Schiffsmanöver bei jedem Wetter. 
5) Kenntniß der Vorschriften über Nacht- und Nebelsignale, sowie über das 
Ausweichen der Schiffe. 
Bundes·Gesetzbl.  1869.                                                                               96                 6) Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.