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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
.Nr. 38.
(Nr. 386.) Bekanntmachung, betreffend die Entbindung von den im §. 29. der Gewerbe-
Ordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prü-
fungen. Vom 9. Dezember 1869.
Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Nord-
deutschen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) hat der Bundes-
rath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:
1) Die Entbindung von den im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den
Norddeutschen Bund vorgeeschriebenen ärztlichen Prüfungen auf Grund
wissenschaftlich erprobter Leistungen ist nur dann zulässig, wenn der
Nachsuchende nachweist, daß ihm von Seiten eines Staates oder einer
Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen.
2) Ueber Gesuche um Entbindung von der vorgeschriebenen Prüfung ent-
scheiden die in der Bekanntmachung vom 25. September d. J., betreffend
die Prüfung der Aerzte ect. (Bundesgesetzbl. S. 635.), unter Nummer 1.
und 2. genannten Zentralbehörden.
3) Diese Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gutachten der in der Be-
kanntmachung vom 25. September d. J. angeordneten Prüfungsbehörde,
wenn es sich um die Dispensation eines als Lehrer an eine Norddeutsche
Universität zu berufenden Gelehrten handelt. In allen anderen Fällen
wird zuvor ein Gutachten der gedachten Prüfungsbehörden eingeholt.
Den letzteren bleibt es überlassen, ihre Information für das Gutachten
durch ein mit dem Nachsuchenden abzuhaltendes Kolloquium zu ergänzen.
4) Die Zentralbehörde stellt über die Ertheilung der Dispensation eine Be-
scheinigung aus und zeigt den Namen des Dispensirten dem Bundesrathe
des Norddeutschen Bundes zum Zweck der Veröffentlichung an.
Berlin, den 9. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
Bundes-Gesetzbl. 1869. 99 (Nr. 387.)
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1869.