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(Nr. 387.) Bekanntmachung, betreffend die bei der Universität Gießen bestehende Veterinär-
anstalt und die mit der Polytechnischen Schule in Braunschweig verbun-
dene pharmazeutische Fachschule. Vom 9. Dezember 1869.
Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Nord-
deutschen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) hat der Bundes-
rath beschlossen, seine durch die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der
Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker, vom 25. September d. J. (Bundes-
gesetztl. S. 635.) veröffentlichten Beschlüsse, wie folgt, zu ergänzen:
1) Zur Ertheilung von für das ganze Bundesgebiet gültigen Approbationen
für Thierärzte ist auch das zuständige Großherzoglich Hessische Mini-
sterium befugt, und es wird der Besuch der bei der Universität Gießen
bestehenden Veterinäranstalt dem Besuch einer Thierarzneischule im
Sinne der Vorschriften für die Prüfung der Thierärzte gleich geachtet.
2) Zur Ertheilung von für das ganze Bundesgebiet gültigen Approbationen
für Apotheker ist auch das zuständige Herzoglich Braunschweigische
Ministerium befugt, und es wird der Besuch der pharmazeutischen Fach-
schule bei der Herzoglichen Polytechnischen Schule (Collegium Carolinum)
in Braunschweig dem Besuch einer Universität im Sinne der Vorschriften
für die Prüfung der Apotheker gleich geachtet.
Berlin, den 9. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 388.)