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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
Nr. 39.
(Nr. 393.) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempel-
steuer im Norddeutschen Bunde. Vom 13. Dezember 1869.
Auf Grund der Bestimmungen in den §§. 3. 13. Nr. 2., 24. Nr. 1. und 26.
des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom
10. Juni d. I. (Bundesgesetzbl. S. 193.) hat der Bundesrath die nachstehenden
Beschlüsse gefaßt:
I. Zu §. 3. des Gesetzes.
Behufs der Umrechnung der in einer anderen als der Thalerwährung
ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelabgabe
sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten Mittel-
werthe bis auf Weiteres festgesetzt und allgemein im ganzen Bundesgebiete bei
der Berechnung des Wechselstempels zum Grunde zu legen:
Süddeutsche und Niederländische
Währung . . . .. 7 Gulden = 4 Rthlr. — Gr.
Bremer Louisd'or Thaler . 10 Thaler Gold. — 141 —.
Hamburger Mark Banko 2 Mark .. . =—. —
Pfund Sterliig 100 Pfund = 675 —
Franks oder Lire. ....... . ... 300 Frks, oder Lire.— 80 —
Oesterreichische Währung 150 Gulden = 85. —
desgleichen 1 Gulden (effektvr)— —
Russische Währung . . .. 100 Rubel Silber ... .. — 85. —
desgleichen . . .. . . .. 1 Rub. Silb. (effektiv) = 1 2
Nordamerikanische Währung. 1Dollar ... . .. . . . . — 1 —
desgleichen 1 Dollar (effektiv) = 1 12 1/2
Dänische Währung .......... 100ThalerR.M.«... — 75. —
Schwedische Währung . 1000 Thaler R. WM. = 377 —
Finnische Währung 1000 Mark .. = 29
Spanische Währung ... Pesos fuertes de
20 realesde Vellon = 11 —
Portugiesische Währung 1 Milréis 4 — 11 —
Bundes-Gesetzbl. 1869. 100 II. Zu
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1869.