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an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil
durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet wor-
den sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14. des Gesetzes.).
III. Zu §. 24. Nr. 1. des Gesetzes.
Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden inso-
fern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen ausgestellten und an dem
anderen zahlbaren Anweisungen in Bezug auf die Wechselstempelabgabe als Platz-
anweisungen zu betrachten sind:
1) Hamburg und Altona,
2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt,
3) Elberfeld und Barmen,
4) Aachen und Burtscheid,
5) Frankfurt a. M. und Bockenheim,
6) Saarbrücken und St. Johann,
7) Ernstthal und Hohenstein,
8) Annaberg und Buchholz,
9) Bremerhafen und Geestemünde.
IV. Zu §. 26. des Gesetzes.
Diejenigen, welche in den einzelnen Staaten des Bundes von der Wechsel-
stempelsteuer auf Grund lästiger Privatrechtstitel befreit und nach Maaßgabe der
Bestimmungen im §. 26. des Gesetzes Erstattung der von ihnen fortan entrich-
teten Wechselstempelbeträge aus der Bundeskasse in Anspruch zu nehnen berechtigt
sind, haben zuerst bis zum 15. April 1870. und ferner für jedes Vierteljahr bis
zur Mitte des darauf folgenden Monats eine Nachweisung der in den verflossenen
drei Monaten von ihnen entrichteten Wechselstempelbeträge, deren Erstattung
begehrt wird, dem Bundeskanzler-Amte einzureichen. Die Nachweisung muß ein
spezielles Verzeichniß der zu erstattenden Abgabenbeträge, eine genaue Bezeichnung
der Wechsel, wofür dieselben entrichtet sind, und die Angabe der Eigenschaft, in
welcher der Antragsteller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil
genommen hat, sowie die Versicherung enthalten, daß der Antragsteller die Er-
stattung des Stempelbetrages von anderen Theilnehmern am Umlaufe des
Wechsels oder von Kommittenten nicht zu fordern habe.
100* Es