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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
Nr. 40.
(Nr.. 396.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1869., betreffend die Ausgabe ver-
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5,500,000 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 28. November d. J. genehmige Ich, daß in
Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen
Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-
Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. v.
Jahre 1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai d. J. wegen Ab-
änderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. v. Jahre 1869. S. 137.)
verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von fünf Millionen fünfmal
hunderttausend Thalern, und zwar in Abschnitten von je 100 Thalern und
1000 Thalern, ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz
dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum
eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem
Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.
Berlin, den 4. Dezember 1869.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Bundes-Gesetzbl. 1869. 101 (Nr. 397.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1869.