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(Nr. 397.) Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr
noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von
der absoluten Richtigkeit. Vom 6. Dezember 1869.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 10. der Maaß- und Gewichtsordnung
für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. (Bundesgesetzbl. S. 473.)
hat der Bundesrath, nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission, fol-
genden Beschluß gefaßt.
Die äußersten Grenzen der bei Maaßen, Gewichten und Waagen im
öffentlichen Verkehre noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Rich-
tigkeit, die sowohl im Mehr als im Weniger stattfinden können, und bei deren
Ueberschreitung einer der nachbenannten Gegenstände im Sinne des Artikels 10.
der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. unrichtig und zum
Gebrauche im Verkehr unzulässig ist, werden wie folgt bestimmt.
A. Größte zulässige Abweichung bei Längenmaaßen:
2 Millimeter bei Maaßstäben aus Holz von 1 Meter Länge, nur
in Zentimeter getheilt, und für Langwaaren bestimmt, sowie
bei zusammenlegbaren Maaßstäben von gleicher Länge;
1),5 Millimeter bei Maaßstäben vorstehender Art, wenn sie 1 Meter
lang sind
8/0 — 30 — 1) Millimeter bei Werkmaaßstäben aus Holz von
5— 2— 1 Meter Länge;
7,0 — 4,5 — 3,6 — 2,5 — 1/6 Millimeter bei Bandmaaßen aus Me-
tallblech von
20 — 10— 5— 2— 1 Meter Länge;
15.— 1 Millimeter bei Maaßstäben aus Metall von
2 — 1 Meter Länge, und
0), Millimeter bei Maaßstäben derselben Art von 06, 0 oder
On Meter Länge, sowie bei dergleichen Maaßstäben aus hartem
Holze, Elfenbein und ähnlichem Stoff.
B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalte bei Hohlmaaßen für
Flüssigkeiten und trockene Körper, sofern sie 1. aus Metall, 2. aus
Holz hergestellt sind (ausgedrückt in Theilen des Sollinhaltes):
1. 2.
1/250 /18 für Maaße von 1 Hektoliter bis 1 Hektoliter;
1/200 ½0 für Maaße von 20 Liter bis 1 Liter;
1/100 für Maaße von 086 Liter bis 0)0 Liter;
1/50 ½ für Maaße von : Liter bis O/02 Liter;
er-