Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

II 
      3. Die Vergütung für schwierige und zusammengesetzte, nicht im Eich- 
amtslokale auszuführende Berichtigungsarbeiten bleibt der Verständigung des 
die Ausführung übernehmenden Eichmeisters mit den Betheiligten überlassen. 
     4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagen und beim 
Eichen von Gasmessern ist unter bezüglich VI. und VIII. in der Tage besonders 
angegeben. In denjenigen Fällen, in welchen eine Berichtigung durch die Eichungs- 
stelle überhaupt für nicht ausführbar oder nicht statthaft erachtet worden ist, oder 
in welchen der Natur der Sache nach eine Berichtigung überhaupt nicht in Frage 
kommt, ist die Kolumne B. unausgefüllt gelassen, und nöthigenfalls eine erläu- 
ternde Bemerkung eingeschaltet. 
      5. Die Sätze unter C. sind in den Fällen anzuwenden, wo nur eine Prü- 
fung ohne Stempelung stattfand, also bei im Verkehr bereits befindlichen Gegen- 
ständen, welche auf die im Verkehr noch zulässige Abweichung untersucht wurden 
und ohne neue Stempelung zurückzugeben waren, oder bei neuen Gegenständen, 
die um mehr als den zulässigen Fehler unrichtig befunden und unberichtigt zurück- 
gegeben wurden. 
     6. Für Eichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen sie auf dienstliche 
Anordnung oder auf Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, sind 
neben den tarifmäßigen Gebühren durch den Eichungsbeamten zu berechnen: 
      a) an Diäten, je nach der auf das Geschäft einschließlich der Hin- und 
             Rückreise verwendeten Zeit, 
             für einen halben Tag (5 Stunden und weniger) 1 Rthlr. 5 Sgr., 
              bei längerer Zeitdauer für jeden Tag 2 10 
      b) die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin= und            Rückbeförde- 
rung erwachsenen Kosten; 
       e) die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäft erforderlichen Uten- 
             silien, sowie für die nöthige Arbeitshülfe. 
   Die Gebührensätze der Kolumne B. werden dann eintretenden Falles für 
solche Berichtigungsarbeiten erhoben, welche sonst im Lokale der Eichungsstelle 
ausführbar gewesen wären. 
       Ueber den Ansatz der Diäten und der Auslagen entscheidet in Streitfällen 
die Auffichtsbehörde der Eichungsstelle.
	        
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