Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Bur  Lehre  von  der  Festsetzung  der  Anwaltskosten.  109

Gründe:  „In  einer  Injurienstreitsache  ist
der  wahre  Beklagte  derjenige,  der  die  Injurie  verübt
  hat,  und  wenn  sie  von  einem  Haussohne  ausgegangen
  ist,  der  die  Jahre  der  Kindheit  bereits
überschritten  hat,  so  ist  dieser  der  wahre  und  eigentliche
  Beklagte,  weil  ein  Haussohn  in  diesem  Alter
nach  dem  Landrechte  Th.  IV,  Kap.  17,  F.  3,  Nr.  1
auch  aktiv  der  Injurie  fähig  ist;  —  nicht  aber
dessen  Vater,  weil  dieser  keine  Injurie  verübt  hat,
somit  auch  auf  Privatgenugthuung  nicht  belangt
werden  kann.  Die  Klage  des  N.  hat  daher  die
Person  des  Beklagten  genügend  bezeichnet,  und  es
war  nicht  nothwendig,  dessen  Vater  als  Mitbeklagten
  zu  benennen.  Die  Abweisung  der  Klage
in  der  angebrachten  Art  läßt  sich  demnach  aus  dem
Grunde  der  mangelhaften  Bezeichnung  der  Person
des  Beklagten  nicht  rechtfertigen.  —  Eine  Mangelhaftigkeit
  der  Klage  kann  auch  nicht  abgeleitet  werden
  aus  dem  Umstande,  daß  der  Beklagte  von  seinem
  Vater  vor  Gericht  vertreten  werden  muß,
weil  es  Sache  des  Richters  ist,  eine,  gegen  einen
Haussohn  instituirte  Klage,  wenn  sie  in  faktischer
und  rechtlicher  Beziehung  begründet  erscheint,  dem
Vater  des  Beklagten  zuzustellen,  und  demselben
die  Vertretung  seines  Sohns  anheimzugeben.  —
Nachdem  die  Verhandlung  der  gegenwärtigen  Streitsache
  nur  von  dem  Sohne  gepflogen  worden,  so
ist  es  nach  Cod  jud.  Kap.  VII,  S.  1  Offizialsache
des  Richters,  die  Nichtigkeit  dieser  Verhandlung
entweder  durch  eine  vom  Vater  des  Beklagten  einzuholende
  Genehmigung  zu  beseitigen,  oder  wenn
dieselbe  versagt  werden  sollte,  den  Klaglibell  dem
gesetzlichen  Vertreter  mitzutheilen  und  neuerlichen.
Termin  zur  Verhandlung  anzuberaumen.“

3.
Zur  Lehre  von  der  Festsetzung  der  Anwaltskosten.
Das  Gericht  zweiter  Instanz,  an  welches  eine
Streitsache  im  Wege  der  Berufung  zur  oberrich-