Bur Lehre von der Festsetzung der Anwaltskosten. 109
Gründe: „In einer Injurienstreitsache ist
der wahre Beklagte derjenige, der die Injurie verübt
hat, und wenn sie von einem Haussohne ausgegangen
ist, der die Jahre der Kindheit bereits
überschritten hat, so ist dieser der wahre und eigentliche
Beklagte, weil ein Haussohn in diesem Alter
nach dem Landrechte Th. IV, Kap. 17, F. 3, Nr. 1
auch aktiv der Injurie fähig ist; — nicht aber
dessen Vater, weil dieser keine Injurie verübt hat,
somit auch auf Privatgenugthuung nicht belangt
werden kann. Die Klage des N. hat daher die
Person des Beklagten genügend bezeichnet, und es
war nicht nothwendig, dessen Vater als Mitbeklagten
zu benennen. Die Abweisung der Klage
in der angebrachten Art läßt sich demnach aus dem
Grunde der mangelhaften Bezeichnung der Person
des Beklagten nicht rechtfertigen. — Eine Mangelhaftigkeit
der Klage kann auch nicht abgeleitet werden
aus dem Umstande, daß der Beklagte von seinem
Vater vor Gericht vertreten werden muß,
weil es Sache des Richters ist, eine, gegen einen
Haussohn instituirte Klage, wenn sie in faktischer
und rechtlicher Beziehung begründet erscheint, dem
Vater des Beklagten zuzustellen, und demselben
die Vertretung seines Sohns anheimzugeben. —
Nachdem die Verhandlung der gegenwärtigen Streitsache
nur von dem Sohne gepflogen worden, so
ist es nach Cod jud. Kap. VII, S. 1 Offizialsache
des Richters, die Nichtigkeit dieser Verhandlung
entweder durch eine vom Vater des Beklagten einzuholende
Genehmigung zu beseitigen, oder wenn
dieselbe versagt werden sollte, den Klaglibell dem
gesetzlichen Vertreter mitzutheilen und neuerlichen.
Termin zur Verhandlung anzuberaumen.“
3.
Zur Lehre von der Festsetzung der Anwaltskosten.
Das Gericht zweiter Instanz, an welches eine
Streitsache im Wege der Berufung zur oberrich-