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Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person wird dadurch, daß sie unter
väterlicher Gewalt steht, die Prozeßfähigkeit einer Frau dadurch, daß sie Ehefrau
ist, nicht beschränkt.
Die Vorschriften über die Geschlechtsvormundschaft finden auf die Prozeß-
führung keine Anwendung.
§. 52.
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorschriften des bürger=
lichen Rechts eine besondere Ermachtigung erforderlich ist, sind ohne dieselbe
gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozeßführung im Allgemeinen ertheilt
oder die Prozeßführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen
statthaft ist.
§. 53.
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit
mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die
Prozeßfähigkeit zusteht.
§. 54.
Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines
gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung
von Amtswegen zu berücksichtigen.
Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozeßführung mit
Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem
Verzuge Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurtheil darf erst er=
lassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende
Frist abgelaufen ist.
§. 55.
Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, welche ohne gesetz-
lichen Vertreter ist, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts derselben, falls
mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritte des
gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den
Fällen des §. 21 eine nicht prozeßfähige Person bei dem Gericht ihres Aufent=
haltsorts oder Garnisonorts verklagt werden soll.
Zweiter Titel.
Streitgenossenschaft.
§. 56.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder
verklagt werden, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft
stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt
oder verpflichtet sind. § 57
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich
klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen