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Partei prozeßfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der
gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem
Gegner Anzeigt macht, oder bis der Gegner seine Absicht, das Verfahren fort=
zusetzen, dem Vertreter anzeigt.
§. 220.
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer
Partei für den Nachlaß ein Kurator bestellt, so kommen die Vorschriften des
§. 219 und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften
des §. 218 in Betreff der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung.
§. 221.
Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird derselbe
unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des
Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt von seiner Bestellung dem Gegner
Anzeige macht.
Wird diese Anzeige verzögert, so kann die Partei selbst zur Verhandlung
der Hauptsache geladen oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer
von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufgefordert werden. Wird dieser
Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen an=
zusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts
können alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei, sofern diese
weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnt,
in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§. 161)
erfolgen.
§. 222.
Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit
des Gerchts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unter=
brochen.
§. 223.
Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozeßfähigkeit oder
des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters (§§. 217, 219) eine Vertretung durch
einen Prozeßbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens
nicht ein; das Prozeßgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten,
im Falle des Todes auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Ver=
fahrens anzuordnen.
Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richtet sich
nach den Vorschriften der §§. 217, 219, 220; im Falle des Todes ist der die
Ladung enthaltende Schriftsatz auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
§. 224.
Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste oder hält sich
eine Partei an einem Orte auf, welcher durch obrigkeitliche Anordnung oder