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verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch
die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe
der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen.
Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des
Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung
des Prozesses in der Instanz hinaus. Die Vorschriften über die Haft im
Zwangsvollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung.
Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt.
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen
durch das Militärgericht. §. 356
Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu beeidigen,·die
Beeidigung kann jedoch aus besonderen Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen
ihre Zulässigkeit obwalten, bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden.
Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten.
§. 357.
Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts ver=
schweigen und nichts hinzusetzen werde;
der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts ver=
schwiegen und nichts hinzugesetzt habe.
§. 358.
Unbeeidigt sind zu vernehmen:
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens=
jahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder
wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des
Eides keine genügende Vorstellung haben;
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig
sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden;
3. die nach §. 348 Nr. 1—3 und §. 349 Nr. 1, 2 zur Verweigerung
des Zeugnisses berechtigten Personen, sofern sie von diesem Rechte
keinen Gebrauch machen, die im §. 349 Nr. 1, 2 bezeichneten Personen
jedoch nur dann, wenn sie lediglich über solche Thatsachen vorgeschlagen
sind, auf welche sich das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
bezieht;
4. Personen, welche bei dem Ausgange des Rechtsstreits unmittelbar be=
theiligt sind.
Das Prozeßgericht kann die nachträgliche Beeidigung der unter den beiden
letzten Nummern bezeichneten Personen anordnen.