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§. 725.
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter
Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung
der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung
bewirken zu lassen. §. 726.
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollstreckungs=
gericht anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in anderer
Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen
bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch eine andere
Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei.
§. 727.
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll
aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen
Auftraggeber pfände, bewirkt.
Istr die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so
ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntniß zu setzen.
§. 728.
Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erste Pfändung bewirkt ist,
geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das
Vollstreckungsgericht auf Antrag eines betheiligten Gläubigers oder des Schuld=
ners anordnet, daß die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen
zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger.
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne
Zustimmung ber übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als
nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage
unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen, Dieser
Anzeige sind die auf des Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere
Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
§. 729.
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forde=
rungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch
das Vollstreckungsgericht.
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner
im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung
eines solchen das Amtsgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24
gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.