Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 725. 
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter 
Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung 
der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung 
bewirken zu lassen.  §. 726. 
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollstreckungs= 
gericht anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in anderer 
Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen 
bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch eine andere 
Person als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei. 
§. 727. 
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll 
aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen 
Auftraggeber pfände, bewirkt. 
Istr die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so 
ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. 
Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntniß zu setzen. 
§. 728. 
Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erste Pfändung bewirkt ist, 
geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das 
Vollstreckungsgericht auf Antrag eines betheiligten Gläubigers oder des Schuld= 
ners anordnet, daß die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen 
zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger. 
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt 
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne 
Zustimmung ber übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als 
nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage 
unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen, Dieser 
Anzeige sind die auf des Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere 
Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. 
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. 
§. 729. 
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forde= 
rungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch 
das Vollstreckungsgericht. 
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner 
im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung 
eines solchen das Amtsgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 
gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
	        
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