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Nach den Landesgesetzen bestimmt sich insbesondere auch, welche Sachen
und Rechte in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen
gehören, inwiefern der Gläubiger berechtigt ist, seine Forderung in das Hypo=
thekenbuch eintragen zu lassen, und wie die Eintragung zu bewirken ist.
Entstehen in dem die Zwangsvollstreckung betreffenden Verfahren Rechts=
streitigkeiten, welche in einem besonderen Prozesse zu erledigen sind, so erfolgt die
Erledigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Auf Vertheilungsstreitigkeiten
finden die §§. 765—768 entsprechende Anwendung.
Dritter Titel.
Vertheilungsverfahren.
§. 758.
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwanfsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, welcher zur Be=
friedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht.
§. 759.
Das zuständige Amtsgericht (§§. 728, 750—752) hat nach Eingang der
Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung
zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital,
Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
§. 760.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Thei=
lungsplan angefertigt.
Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestande der Masse
vorweg in Abzug zu bringen. ,
Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anfertigung des Thei=
lungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird
nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung
der Forderung findet nicht statt.
§. 761.
Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan sowie zur Aus=
führung der Vertheilung einen Termin zu bestimmen. Der Theilungsplan muß
spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht
er Betheiligten niedergelegt werden.
Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn
sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen
müßte.
§. 762.
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so
ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich